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Recht & Verfahren

Rechtsgestaltungsklage

Mit einer Rechtsgestaltungsklage wird begehrt, dass ein Urteil eine Rechtslage unmittelbar verändert, also ein Rechtsverhältnis begründet, ändert oder aufhebt. Sie ist damit die dritte Klageart neben Leistungs- und Feststellungsklage.

Anders als diese setzt sie eine gesetzliche Grundlage voraus. Nur wo das Gesetz eine gerichtliche Gestaltung vorsieht, kann sie erhoben werden. Beispiele sind die Scheidungsklage, die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses, die Ausschließung eines Gesellschafters, die Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft durch Teilungsklage und die Anfechtung einer Kündigung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz.

Die Gestaltungswirkung tritt mit Rechtskraft ein und wirkt gegenüber jedermann, nicht nur zwischen den Parteien. Darin liegt eine bedeutsame Ausnahme vom Grundsatz, dass ein Urteil nur inter partes wirkt.

Vollstreckt werden muss ein Gestaltungsurteil nicht, weil die Veränderung bereits mit dem Urteil selbst eintritt. Erforderlich sind allenfalls Nachvollzüge in Registern.