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Recht & Verfahren

Leihe

Die Leihe ist der Vertrag, mit dem jemand einem anderen eine unverbrauchbare Sache unentgeltlich zum Gebrauch auf bestimmte Zeit überlässt (§ 971 ABGB).

Zwei Merkmale kennzeichnen sie: die Unentgeltlichkeit, denn wird ein Entgelt vereinbart, liegt Miete vor, und die Rückgabe derselben Sache, worin sie sich vom Darlehen unterscheidet, bei dem gleichartige Sachen zurückzustellen sind.

Der Entlehner darf die Sache nur vertragsgemäß gebrauchen, hat sie sorgfältig zu behandeln und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzustellen. Für eine Verschlechterung durch ordnungsgemäßen Gebrauch haftet er nicht. Weil der Verleiher nichts erhält, ist seine Haftung gemildert, er haftet für Mängel der Sache nur eingeschränkt.

Die gewöhnlichen Erhaltungskosten trägt der Entlehner, außerordentlicher Aufwand ist ihm zu ersetzen. Vorzeitige Rückforderung ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Verleiher die Sache unvorhergesehen dringend benötigt. Von der Leihe zu unterscheiden ist die Bittleihe, bei der weder Dauer noch Zweck bestimmt sind.