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Recht & Verfahren

Bittleihe

Auch: Prekarium

Die Bittleihe, auch Prekarium, liegt vor, wenn jemand einem anderen den Gebrauch einer Sache unentgeltlich überlässt, ohne dass Dauer oder Zweck bestimmt wären (§ 974 ABGB).

Ihre Besonderheit ist die jederzeitige Widerruflichkeit. Der Überlassende kann die Sache nach Belieben zurückfordern, ohne einen Grund anführen zu müssen und ohne an Fristen gebunden zu sein. Darin liegt der Unterschied zur Leihe, bei der Zeit oder Zweck festgelegt sind und die Rückforderung vor deren Ablauf nur ausnahmsweise zulässig ist.

Praktische Bedeutung hat die Abgrenzung vor allem bei der Überlassung von Wohnraum und Grundflächen im Familien- und Nachbarschaftsverhältnis. Wird ein Angehöriger unentgeltlich wohnen gelassen, ohne dass Dauer oder Zweck vereinbart wurden, kann die Überlassung jederzeit beendet werden, bei bestimmter Dauer oder erkennbarem Zweck hingegen nicht.

Wird die Sache nach Widerruf nicht zurückgestellt, steht die Klage auf Herausgabe oder Räumung offen.