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Recht & Verfahren

Darlehen

Ein Darlehen ist der Vertrag, mit dem sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer Geld oder andere vertretbare Sachen zu übergeben, und dieser sich verpflichtet, Sachen gleicher Art und Güte zurückzugeben (§ 983 ABGB).

Seit der Reform des Darlehens- und Kreditrechts im Jahr 2010 ist es ein Konsensualvertrag: Er kommt bereits mit der Einigung zustande, während früher erst die Übergabe der Valuta den Vertrag begründete.

Der Darlehensnehmer erwirbt Eigentum an den überlassenen Sachen und schuldet nicht dieselben Stücke zurück, sondern gleichartige. Darin liegt der Unterschied zur Leihe, bei der die identische Sache zurückzustellen ist. Vereinbart werden können Entgeltlichkeit und Zinsen. Fehlt eine Rückzahlungszeit, kann die Rückgabe nach Kündigung verlangt werden.

Wird ein Darlehen an einen Verbraucher vergeben, greifen die Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes mit Informations-, Form- und Rücktrittsrechten. Im Sprachgebrauch werden Darlehen und Kredit oft gleichgesetzt. Der Kreditvertrag im engeren Sinn zeichnet sich dadurch aus, dass eine Summe zur Verfügung gestellt und nach Bedarf abgerufen wird.