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Recht & Verfahren

Leg. cit.

Auch: legis citatae

Leg. cit. steht für legis citatae und verweist auf die zuletzt angeführte Rechtsvorschrift. Die Wendung erspart die Wiederholung der vollständigen Fundstelle.

Geschrieben wird sie etwa als § 5 leg. cit., womit der fünfte Paragraph jenes Gesetzes gemeint ist, das unmittelbar zuvor genannt wurde.

Verwandte Abkürzungen sind cit. für citatus, aaO für am angeführten Ort, das auf eine bereits zitierte Fundstelle in der Literatur verweist, sowie idF für in der Fassung und idgF für in der geltenden Fassung.

Praktisch bedeutsam ist die Eindeutigkeit. Der Verweis ist nur brauchbar, wenn zweifelsfrei erkennbar bleibt, auf welche Vorschrift er sich bezieht, bei mehreren zwischenzeitlich genannten Gesetzen ist er daher zu vermeiden. In Entscheidungen und Schriftsätzen ist die Wendung gebräuchlich, in Texten für ein breiteres Publikum empfiehlt sich die ausgeschriebene Fundstelle.