Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Leasingvertrag

Ein Leasingvertrag verpflichtet den Leasinggeber, dem Leasingnehmer eine Sache gegen laufendes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen. Gesetzlich geregelt ist er nicht, weshalb er als gemischter Vertrag mit Elementen von Miete, Kauf und Kreditierung beurteilt wird.

Zu unterscheiden sind zwei Grundtypen. Beim Operating Leasing steht die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund, die Vertragsdauer bleibt deutlich unter der Nutzungsdauer, und das Verwertungsrisiko trägt der Leasinggeber. Die Regeln des Bestandvertrags passen hier weitgehend.

Beim Finanzierungsleasing wird die Sache über die Laufzeit im Wesentlichen amortisiert, das Investitionsrisiko liegt beim Leasingnehmer, und die Vertragsgestaltung nähert sich dem Ratenkauf.

Die Einordnung entscheidet über Gewährleistung, Gefahrtragung, Kündigungsmöglichkeiten und die Behandlung von Restwerten. Gegenüber Verbrauchern greifen die Klauselkontrolle und, bei Finanzierungscharakter, die Bestimmungen über Verbraucherkredite.