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Recht & Verfahren

Lastenfreistellung

Lastenfreistellung bezeichnet die Beseitigung eingetragener Belastungen einer Liegenschaft im Zuge einer Veräußerung.

Der Käufer schuldet den Kaufpreis im Regelfall gegen lastenfreie Übergabe, weshalb der Vorgang treuhändig abgewickelt wird: Der Kaufpreis wird beim Treuhänder erlegt, dieser holt von den Pfandgläubigern Löschungserklärungen samt Angabe des offenen Betrags ein, zahlt daraus die besicherten Forderungen und veranlasst die Löschung. Erst danach wird der Restbetrag an den Verkäufer freigegeben.

Bedeutsam ist die Reihenfolge der Grundbuchseintragungen, weil zwischen Kaufvertrag und Einverleibung weitere Belastungen eingetragen werden könnten. Abgesichert wird das durch die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung.

Nicht jede Eintragung ist zu löschen: Dienstbarkeiten und Reallasten bleiben häufig bestehen und sind im Vertrag zu regeln.