Laienrichter
Laienrichter sind Personen ohne juristische Berufsausbildung, die an der Rechtsprechung mitwirken. Die Bundesverfassung sieht diese Beteiligung des Volkes an der Gerichtsbarkeit ausdrücklich vor (Art 91 B-VG).
Im Strafverfahren treten sie in zwei Formen auf: Schöffen entscheiden gemeinsam mit Berufsrichtern über Schuld und Strafe bei mittelschwerer Kriminalität, Geschworene befinden bei den schwersten Delikten sowie bei politischen Straftaten allein über die Schuldfrage, während über die Strafe gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof entschieden wird.
Berufen werden sie aus Listen, die auf Basis der Wählerevidenz erstellt werden. Die Teilnahme ist eine staatsbürgerliche Pflicht, von der nur aus bestimmten Gründen befreit wird.
Eine zweite Gruppe bilden die fachkundigen Laienrichter, die wegen ihrer beruflichen Erfahrung mitwirken, in Arbeits- und Sozialrechtssachen je ein Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite, in Handelssachen fachmännische Laienrichter aus dem Wirtschaftsleben.
Alle Laienrichter sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an dieselben Ausschließungs- und Befangenheitsregeln gebunden wie Berufsrichter.