3-Richter-Senat
Ein 3-Richter-Senat ist ein Entscheidungskörper aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Richtern, der dort tätig wird, wo das Gesetz statt eines Einzelrichters eine kollegiale Besetzung mit drei Mitgliedern anordnet.
Im Zivilverfahren entscheidet das Landesgericht als Berufungsgericht in dieser Besetzung. In erster Instanz führt das Landesgericht Verfahren dagegen im Regelfall durch Einzelrichter und nur auf Antrag einer Partei ab einem Streitwert von über 100.000 Euro im Senat (§ 7a JN).
Beim Obersten Gerichtshof ist der Dreiersenat die Ausnahme: Der einfache Senat besteht dort aus fünf Mitgliedern (§ 6 OGHG), während Dreiersenate nur für die im Gesetz aufgezählten Nebenentscheidungen zuständig sind, etwa für Ordinationen und Delegierungen (§ 7 OGHG).
Beim Verwaltungsgerichtshof ist die Dreierbesetzung dagegen der praktische Regelfall. Sie greift, wenn die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung geklärt ist oder eine Revision zurückzuweisen ist (§ 12 VwGG). Soll von der ständigen Rechtsprechung abgewichen werden, entscheidet ein verstärkter Senat.
Die kollegiale Besetzung soll die Entscheidungsqualität sichern, die ungerade Zahl eine Mehrheit gewährleisten. Von der reinen Berufsrichterbesetzung zu unterscheiden sind gemischte Senate mit Laienbeteiligung, etwa in Arbeits- und Sozialrechtssachen oder im Schöffenverfahren.