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Recht & Verfahren

Gerichtsbarkeit

Gerichtsbarkeit ist die Staatsfunktion, Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen durch unabhängige Gerichte verbindlich zu entscheiden, neben Gesetzgebung und Verwaltung die dritte Staatsgewalt.

Die Verfassung ordnet an, dass die Gerichtsbarkeit vom Bund ausgeht, in allen Instanzen von der Verwaltung getrennt ist und die Urteile im Namen der Republik verkündet werden (Art 82 ff B-VG). Ihre Träger sind Richterinnen und Richter, die in Ausübung des Amtes unabhängig sowie unabsetzbar und unversetzbar sind (Art 87 f B-VG). Das sichert die Bindung allein an das Gesetz.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit gliedert sich in Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof. Daneben entscheiden die Verwaltungsgerichte der Länder und das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verwaltungsakte, mit Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof an der Spitze.

Innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit trennt man die Streitsachen von der außerstreitigen Gerichtsbarkeit, die etwa Verlassenschafts-, Obsorge- und Grundbuchssachen umfasst. Welches Gericht im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach Jurisdiktionsnorm und Verfahrensgesetzen, sachlich meist nach Streitwert und Materie, örtlich in erster Linie nach dem Wohnsitz des Beklagten.