Kunstfehler
Kunstfehler ist die überkommene Bezeichnung für einen Behandlungsfehler. Juristisch maßgeblich ist heute, ob der Behandelnde die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft gebotene Sorgfalt eingehalten hat.
Der alte Begriff ist deshalb irreführend, weil er einen groben oder außergewöhnlichen Verstoß nahelegt. Tatsächlich genügt jede vorwerfbare Abweichung vom fachlichen Standard, und der Maßstab ist jener eines Sachverständigen des betreffenden Fachgebiets.
Geschuldet wird kein Behandlungserfolg, sondern die fachgerechte Bemühung, ein ungünstiger Verlauf allein begründet daher keine Haftung. Der Patient hat Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang zu beweisen, wobei Beweiserleichterungen bestehen: Bei Dokumentationsmängeln und bei groben Behandlungsfehlern verschiebt die Rechtsprechung die Anforderungen zugunsten des Patienten.
Streng zu trennen ist der Behandlungsfehler von der Verletzung der Aufklärungspflicht, die auch bei fehlerfreier Behandlung zur Haftung führt.