Kundmachung
Kundmachung ist die förmliche Veröffentlichung einer generellen Norm. Sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung: Eine nicht gehörig kundgemachte Norm entfaltet keine Rechtswirkung.
Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt verlautbart, das seit 2004 ausschließlich elektronisch im Rechtsinformationssystem geführt wird und in dieser Form authentisch ist. Landesgesetze erscheinen in den Landesgesetzblättern, Verordnungen der Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel.
In Kraft tritt eine Norm frühestens mit Ablauf des Tages der Kundmachung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Rückwirkende Anordnungen sind nur eingeschränkt zulässig und im Strafrecht ausgeschlossen.
Von der Kundmachung zu unterscheiden ist die Zustellung individueller Akte wie Bescheide und Urteile, die nur gegenüber den Beteiligten wirkt.