Kündigungsschutz
Kündigungsschutz bezeichnet die Beschränkungen der Kündigungsfreiheit im Arbeitsverhältnis. Zu unterscheiden sind zwei Ebenen.
Der allgemeine Kündigungsschutz ermöglicht die nachträgliche Anfechtung bei verpöntem Motiv oder Sozialwidrigkeit. Er setzt einen Betrieb mit dauernd mindestens fünf Arbeitnehmern und eine Mindestbeschäftigungsdauer voraus und wirkt erst über das Gericht.
Der besondere Kündigungsschutz greift demgegenüber vorbeugend: Für Betriebsratsmitglieder, werdende Mütter, Eltern in Karenz und Elternteilzeit, Präsenz- und Zivildiener sowie begünstigt behinderte Menschen ist eine Kündigung ohne vorherige gerichtliche oder behördliche Zustimmung rechtsunwirksam.
Die Unterscheidung ist praktisch entscheidend, weil im ersten Fall kurze Anfechtungsfristen laufen, im zweiten die Kündigung von vornherein wirkungslos ist.