Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Gehalt

Behinderteneinstellungsgesetz

Das Behinderteneinstellungsgesetz regelt die Beschäftigung und den Schutz von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben. Sein Kern ist die Beschäftigungspflicht: Arbeitgeber mit fünfundzwanzig oder mehr Arbeitnehmern haben auf je fünfundzwanzig Beschäftigte einen begünstigt behinderten Menschen einzustellen. Wird die Pflicht nicht erfüllt, ist eine Ausgleichstaxe zu entrichten, deren Höhe von der Betriebsgröße abhängt.

Begünstigt behindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens fünfzig Prozent aufweist und dies bescheidmäßig festgestellt wurde.

An diesen Status knüpft der besondere Kündigungsschutz an. Eine Kündigung bedarf im Regelfall der vorherigen Zustimmung des Behindertenausschusses, wobei der Schutz erst nach einer Wartefrist ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einsetzt.

Daneben enthält das Gesetz ein eigenes Diskriminierungsverbot samt Schadenersatzansprüchen sowie die Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen, soweit sie den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belasten. In Betrieben mit begünstigt behinderten Beschäftigten ist eine Behindertenvertrauensperson zu wählen.