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Recht & Verfahren

Bande

Bande bezeichnet umgangssprachlich einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten.

Als Rechtsbegriff des österreichischen Strafrechts existiert er nicht mehr: Die früheren Bandentatbestände wurden durch die kriminelle Vereinigung ersetzt, die eine auf längere Zeit angelegte Verbindung von mehr als zwei Personen erfasst, die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern bestimmte schwerwiegende Straftaten begangen werden (§ 278 StGB).

Wer eine solche Vereinigung gründet oder sich an ihr beteiligt, ist bereits deshalb strafbar. Zusätzlich erhöht die Mitgliedschaft bei zahlreichen Delikten den Strafrahmen, etwa beim Diebstahl (§ 130 StGB).

Von der kriminellen Vereinigung zu unterscheiden ist die kriminelle Organisation als größere, unternehmensähnlich aufgebaute Struktur (§ 278a StGB), sowie die terroristische Vereinigung (§ 278b StGB). Wer deutsche Quellen heranzieht, muss den Unterschied beachten: Dort ist die Bande ein geltender Begriff mit eigenen Qualifikationen, hier nicht.