Kostenersatz
Der Kostenersatz regelt, wer die Kosten eines Zivilverfahrens zu tragen hat. Grundregel ist der Erfolgsgrundsatz: Die vollständig unterliegende Partei hat der obsiegenden alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen (§ 41 ZPO).
Bei teilweisem Erfolg werden die Kosten verhältnismäßig geteilt oder gegeneinander aufgehoben. Obsiegt eine Partei nur mit einem geringfügigen Teil und verursachte dieser keine besonderen Kosten, kann voller Ersatz zustehen (§ 43 ZPO).
Ersetzt werden Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltstarif, Gerichtsgebühren, Sachverständigen- und Zeugengebühren sowie Barauslagen, nicht aber der eigene Zeitaufwand oder vorprozessuale Kosten, soweit sie nicht der Prozessvorbereitung dienten.
Verzeichnet werden die Kosten in einem Kostenverzeichnis, über das im Urteil entschieden wird. Die Kostenentscheidung ist gesondert mit Rekurs anfechtbar. Sonderregeln bestehen für Anerkenntnis, Klagerücknahme, Verschulden an Verfahrensverzögerungen sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen.