Konventionalstrafe
Eine Konventionalstrafe, auch Vertragsstrafe, ist ein im Voraus vereinbarter Betrag, den eine Partei für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung zu leisten hat (§ 1336 ABGB).
Sie erfüllt zwei Zwecke. Sie soll zur Vertragstreue anhalten und erspart dem Gläubiger den oft schwierigen Nachweis des konkreten Schadens. Verlangt werden kann sie im Zweifel nur bei Verschulden des Schuldners.
Übersteigt der tatsächliche Schaden die vereinbarte Strafe, ist ein darüber hinausgehender Ersatz nur bei entsprechender Vereinbarung zu leisten. Im Verbrauchergeschäft und bei Unternehmern gelten dazu unterschiedliche Zweifelsregeln.
Zentral ist das richterliche Mäßigungsrecht. Eine übermäßig hohe Strafe kann auf Antrag herabgesetzt werden, wobei wirtschaftliche Verhältnisse, Verschuldensgrad und der tatsächlich eingetretene Schaden zu berücksichtigen sind, gegenüber Unternehmern greift die Mäßigung eingeschränkt. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen Vertragsstrafenklauseln zusätzlich der Inhaltskontrolle.