Besuchsrecht der Großeltern
Großeltern haben ein eigenes Recht auf persönlichen Kontakt zu ihrem Enkelkind. Es ist gerichtlich durchsetzbar, wenn die Eltern den Kontakt verweigern (§ 188 ABGB).
Ausgangspunkt bleibt allerdings das Kind: Das Kontaktrecht ist auf das Kindeswohl ausgerichtet, weshalb ein Kontakt zu unterbleiben oder eingeschränkt zu werden hat, wenn er das Wohl des Kindes gefährdet.
Ausdrücklich sieht das Gesetz vor, dass die Ausübung des Kontaktrechts der Großeltern das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind nicht ungebührlich beeinträchtigen darf, ein Kriterium, das bei erheblichen Konflikten zwischen Eltern und Großeltern zur Abweisung führen kann.
Entschieden wird im Außerstreitverfahren durch das Pflegschaftsgericht, das die Familiengerichtshilfe beiziehen und eine Besuchsbegleitung anordnen kann. Ein vergleichbares Recht kommt unter Voraussetzungen auch anderen Personen zu, zu denen das Kind in einem besonderen Naheverhältnis steht, etwa früheren Pflegeeltern oder Stiefelternteilen.