Konkludent
Konkludent, also schlüssig, ist eine Willenserklärung, die sich nicht aus Worten, sondern aus einem Verhalten ergibt, das den Willen mit Überlegung aller Umstände zweifelsfrei erkennen lässt (§ 863 ABGB).
Der Maßstab ist streng: Zweifel gehen zulasten der Annahme einer Erklärung, weshalb aus bloßem Untätigbleiben im Regelfall nichts abgeleitet werden kann.
Anwendungsfälle sind die Annahme eines Angebots durch Ausführung der Leistung, die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf einer Befristung, die betriebliche Übung bei wiederholter vorbehaltloser Gewährung von Leistungen sowie die Bevollmächtigung durch Duldung.
Abzugrenzen ist die konkludente Erklärung vom Schweigen, dem für sich kein Erklärungswert zukommt, sowie von der ergänzenden Vertragsauslegung, die eine Lücke schließt, ohne einen Erklärungswillen anzunehmen.