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Recht & Gehalt

Konkurrenzklausel

Eine Konkurrenzklausel beschränkt den Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit. Er darf für eine bestimmte Zeit nicht im Geschäftszweig des früheren Arbeitgebers tätig werden.

Weil sie in die Erwerbsfreiheit eingreift, ist sie nur unter engen Voraussetzungen wirksam (§ 36 AngG). Sie muss schriftlich vereinbart sein, darf sich längstens über ein Jahr nach Beendigung erstrecken, muss sich auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen und darf das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren.

Unwirksam ist sie zudem, wenn das Entgelt bei Beendigung eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht übersteigt, sowie bei Arbeitnehmern unter achtzehn Jahren.

Ebenso entfällt die Bindung, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat oder der Arbeitnehmer aus Verschulden des Arbeitgebers vorzeitig ausgetreten ist. Der Arbeitgeber kann sich die Wirkung dann nur durch Zahlung des fortlaufenden Entgelts erhalten. Eine vereinbarte Konventionalstrafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht.