Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer besteuert das Einkommen juristischer Personen, insbesondere von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen und Betrieben gewerblicher Art.
Bemessungsgrundlage ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Einkommen mit körperschaftsteuerlichen Sonderregeln. Anders als bei natürlichen Personen gilt ein linearer Satz, der zuletzt in zwei Schritten gesenkt wurde. Auch bei Verlusten fällt eine Mindestkörperschaftsteuer an, die auf spätere Steuerschulden angerechnet wird, ihre Höhe wurde für neu gegründete Gesellschaften herabgesetzt.
Kennzeichnend ist die Zweistufigkeit der Besteuerung. Der Gewinn wird zunächst bei der Gesellschaft besteuert, die Ausschüttung an natürliche Personen anschließend mit Kapitalertragsteuer. Ausschüttungen zwischen Körperschaften sind demgegenüber unter Voraussetzungen befreit, um Mehrfachbelastungen zu vermeiden.
Verbundene Unternehmen können eine Unternehmensgruppe bilden, wodurch Ergebnisse zugerechnet und Verluste verrechnet werden können. Für Umgründungen bestehen eigene Begünstigungen.