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Recht & Verfahren

Klagshäufung

Auch: Objektive Klagenhäufung

Klagshäufung, auch objektive Klagenhäufung, liegt vor, wenn ein Kläger mehrere Ansprüche in einer Klage gegen denselben Beklagten geltend macht (§ 227 ZPO).

Zulässig ist sie, wenn für sämtliche Ansprüche dasselbe Gericht sachlich zuständig und dieselbe Verfahrensart anwendbar ist. Bei Zuständigkeit nach dem Streitwert werden die Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.

Unterschieden wird die kumulative Häufung, bei der alle Ansprüche nebeneinander zugesprochen werden sollen, von der eventuellen Häufung mit Haupt- und Eventualbegehren sowie von der alternativen Häufung.

Ihr Zweck ist die Verfahrensökonomie: ein Beweisverfahren, ein Urteil, einheitliche Kosten. Nachteilig kann sie sich auswirken, wenn nur ein Teil durchdringt, weil sich das auf die Kostenentscheidung auswirkt. Davon zu unterscheiden ist die subjektive Häufung mehrerer Parteien, also die Streitgenossenschaft.