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Recht & Verfahren

Klagerücknahme

Mit der Klagerücknahme nimmt der Kläger seine Klage zurück und beendet damit das Verfahren ohne Sachentscheidung.

Bis zur Streitanhängigkeit kann er das ohne Weiteres, danach bedarf es der Zustimmung des Beklagten, es sei denn, der Kläger verzichtet zugleich auf den Anspruch (§ 237 ZPO).

Der Unterschied ist wesentlich. Bei bloßer Zurücknahme kann derselbe Anspruch später neuerlich eingeklagt werden, beim Verzicht ist er endgültig verloren, weil einer neuen Klage der Anspruchsverzicht entgegensteht. Der Beklagte hat in beiden Fällen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten, weil er in die Lage gebracht wurde, sich zu verteidigen.

Praktische Bedeutung hat die Rücknahme, wenn sich die Aussichtslosigkeit erst im Verfahren zeigt, wenn sich die Parteien außergerichtlich einigen oder wenn ein Formalfehler die Klage untauglich macht. Dann ist die Rücknahme ohne Verzicht mit anschließender neuer Klage der Weg. Von ihr zu unterscheiden sind Vergleich und Ruhen des Verfahrens.