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Recht & Verfahren

Klageänderung

Eine Klageänderung liegt vor, wenn nach Eintritt der Streitanhängigkeit der Streitgegenstand geändert wird, sei es durch Änderung des Begehrens oder des zugrunde gelegten Sachverhalts.

Zulässig ist sie mit Einwilligung des Beklagten. Ohne diese kann sie das Gericht bewilligen, wenn dadurch die Zuständigkeit nicht überschritten und das Verfahren nicht erheblich erschwert oder verzögert wird (§ 235 ZPO). Als Einwilligung gilt, wenn sich der Beklagte auf die geänderte Klage einlässt, ohne zu widersprechen.

Keine Klageänderung ist die bloße Berichtigung oder Ergänzung des Vorbringens, die Erweiterung oder Einschränkung des Begehrens auf derselben Grundlage sowie der Übergang auf einen anderen Anspruch, der sich aus demselben Sachverhalt ergibt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall strittig und praktisch bedeutsam, weil eine unzulässige Änderung zurückzuweisen ist.

Nach Schluss der Verhandlung erster Instanz ist eine Änderung ausgeschlossen. Im Rechtsmittelverfahren steht ihr das Neuerungsverbot entgegen.