Kinder- und Jugendhilfe
Die Kinder- und Jugendhilfe ist jener Bereich der öffentlichen Verwaltung, der für den Schutz und die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen zuständig ist. Die Ausführung obliegt den Ländern, weshalb die Landesgesetze maßgeblich sind.
Ihre Aufgaben reichen von Beratung und ambulanten Hilfen über die Unterstützung bei Obsorge- und Unterhaltsangelegenheiten bis zu Maßnahmen der vollen Erziehung.
Bei Gefahr im Verzug kann sie ein Kind vorläufig abnehmen und ist verpflichtet, unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu befassen, das über die weitere Obsorge entscheidet. Die Abnahme selbst ist damit eine vorläufige Maßnahme unter richterlicher Kontrolle.
Im gerichtlichen Verfahren nimmt sie zu Obsorge- und Kontaktrechtsfragen Stellung und kann als Kinder- und Jugendhilfeträger selbst mit der Obsorge betraut werden. Ergänzend bestehen Meldepflichten für Berufsgruppen, die in ihrer Tätigkeit Anhaltspunkte für eine Gefährdung wahrnehmen. Leitmaßstab aller Entscheidungen ist das Kindeswohl.