Zum Inhalt springen
LawFinder
Kanzleialltag

Kanzleiformen

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können ihren Beruf allein oder gemeinsam ausüben, die zulässigen Organisationsformen regelt die Rechtsanwaltsordnung.

Neben der Einzelkanzlei bestehen die Bürogemeinschaft, bei der lediglich Infrastruktur geteilt wird, ohne dass eine gemeinsame Berufsausübung vorliegt, sowie die Rechtsanwalts-Gesellschaft, die als eingetragene Personengesellschaft, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden kann.

Für die Gesellschaftsform gelten berufsrechtliche Schranken. Gesellschafter dürfen nur Rechtsanwälte sowie bestimmte nahe Angehörige und Beteiligungsgesellschaften sein, die Geschäftsführung muss bei Rechtsanwälten liegen, und eine Beteiligung berufsfremder Kapitalgeber ist ausgeschlossen (§ 21c RAO). Die Firma muss die Berufsbezeichnung enthalten und darf nicht irreführen.

Unabhängig von der Rechtsform bleibt die persönliche Berufspflicht bestehen. Verschwiegenheit, Unabhängigkeit und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen treffen den einzelnen Berufsträger, und die Haftpflichtversicherung ist entsprechend der Form abzuschließen.