Jubiläumsgeld
Jubiläumsgeld ist eine Zuwendung des Arbeitgebers aus Anlass einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht, er ergibt sich aus Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung oder aus betrieblicher Übung, wenn die Leistung wiederholt vorbehaltlos gewährt wurde.
Umstritten ist regelmäßig die Behandlung bei Ausscheiden vor dem Stichtag. Ohne ausdrückliche Regelung entsteht der Anspruch erst mit Erreichen des Jubiläums, sodass keine aliquote Zahlung gebührt. Kollektivverträge sehen vielfach Abweichendes vor, insbesondere bei Beendigung durch Pensionierung.
Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, weshalb eine Kürzung nur im Verhältnis der Arbeitszeit zulässig ist.
Steuerlich sind Geldzuwendungen voll steuer- und beitragspflichtig, während Sachzuwendungen aus diesem Anlass bis zu einer betraglichen Grenze befreit sind. Bilanziell ist für künftige Jubiläumsgelder eine Rückstellung zu bilden.