Dritte
Als Dritte werden Personen bezeichnet, die an einem Rechtsverhältnis nicht als Partei beteiligt sind. Der Grundsatz lautet, dass ein Vertrag nur zwischen den Vertragsparteien wirkt und Dritten weder Pflichten auferlegen noch ohne Weiteres Rechte verschaffen kann.
Von diesem Ausgangspunkt kennt das Recht mehrere Ausnahmen. Beim Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Begünstigte einen eigenen Anspruch, wenn das vereinbart ist oder sich aus dem Zweck ergibt (§ 881 ABGB), typisch bei Lebensversicherungen.
Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erstreckt vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten auf Personen, die der Leistung nahestehen, etwa Familienangehörige des Mieters oder Dienstnehmer des Auftraggebers. Sie können bei Verletzung nach den günstigeren vertraglichen Regeln Ersatz verlangen.
Umgekehrt kann ein Dritter in fremde Rechte eingreifen und dadurch haftbar werden, etwa durch Verleitung zum Vertragsbruch. Im Exekutionsrecht bezeichnet der Drittschuldner denjenigen, der dem Verpflichteten etwas schuldet, etwa der Arbeitgeber bei der Gehaltsexekution.