Irrtumsveranlassung
Irrtumsveranlassung ist der erste und praktisch wichtigste der drei Anfechtungsgründe des Irrtumsrechts: Der Vertragspartner hat den Irrtum durch sein Verhalten hervorgerufen.
Erforderlich ist kein Verschulden. Es genügt, dass die Fehlvorstellung adäquat auf ein Verhalten des anderen zurückgeht, weshalb auch unrichtige Angaben in gutem Glauben genügen.
Veranlassen kann man durch aktives Tun, etwa durch falsche Auskünfte über Beschaffenheit, Ertrag oder rechtliche Verhältnisse, ebenso aber durch Unterlassen, wenn eine Aufklärungspflicht bestand. Ob eine solche Pflicht besteht, richtet sich nach der Verkehrsübung, dem Wissensgefälle und der Erkennbarkeit der Bedeutung des Umstands für den anderen. Je wichtiger ein Punkt erkennbar ist und je leichter der eine ihn kennen kann, desto eher ist aufzuklären.
Von der bloßen Veranlassung zu unterscheiden ist die List, also die bewusste Täuschung, die zur Anfechtung auch bei Motivirrtümern berechtigt und darüber hinaus Schadenersatzansprüche auslöst (§ 870 ABGB).