iura novit curia
Iura novit curia, das Gericht kennt das Recht, bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass die rechtliche Beurteilung Sache des Gerichts ist und nicht von den Parteien vorgetragen werden muss.
Aufgabe der Parteien ist es, den Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen. Das anzuwendende Recht hat das Gericht von Amts wegen zu ermitteln und anzuwenden, auch wenn sich keine Partei darauf berufen hat.
Rechtsausführungen in Schriftsätzen sind daher zulässig und in der Praxis üblich, aber nicht Voraussetzung des Erfolgs. Umgekehrt bindet eine unrichtige rechtliche Qualifikation durch die Parteien das Gericht nicht.
Der Grundsatz hat Grenzen: Er gilt für inländisches Recht, während fremdes Recht von Amts wegen zu ermitteln ist, wobei das Gericht dabei die Mitwirkung der Parteien in Anspruch nehmen und Auskünfte einholen kann (§ 4 IPRG). Ebenso wenig darf das Gericht die Parteien mit einer überraschenden Rechtsansicht konfrontieren, ohne ihnen dazu Gehör zu geben. Er ändert auch nichts daran, dass das Gericht nicht mehr zusprechen darf, als beantragt wurde.