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Recht & Verfahren

Irreführende Geschäftspraktik

Eine Geschäftspraktik ist irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer über wesentliche Umstände zu täuschen, und ihn dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Erfasst sind Angaben über Merkmale der Ware, Preis und Preisberechnung, Verfügbarkeit, Eigenschaften des Unternehmers, Rechte des Verbrauchers und Auszeichnungen. Der Irreführung durch Tun steht jene durch Unterlassen gleich: Werden wesentliche Informationen vorenthalten oder unklar dargestellt, kann das ebenso unlauter sein, bei Kaufaufforderungen zählt das Gesetz die stets erforderlichen Angaben auf.

Maßstab ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher. Richtet sich die Praktik an eine besonders schutzbedürftige Gruppe, ist auf deren Verständnis abzustellen.

Praktisch bedeutsam ist die Beweislast: Der Unternehmer hat die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen zu beweisen. Eine Liste enthält Praktiken, die ohne Einzelfallprüfung als irreführend gelten.