Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Inventar

Das Inventar ist das im Verlassenschaftsverfahren errichtete Verzeichnis des Nachlassvermögens. Es erfasst sämtliche Aktiva und Passiva zum Todestag samt Bewertung. Errichtet wird es vom Gerichtskommissär, der die Angaben der Beteiligten erhebt, Register abfragt und Schätzungen veranlasst.

Zwingend zu errichten ist es unter anderem, wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde, wenn Minderjährige oder vertretene Personen beteiligt sind, wenn Pflichtteilsberechtigte es verlangen oder wenn eine Verlassenschaftsinsolvenz droht.

Seine Bedeutung liegt in der Haftungsbegrenzung. Wer bedingt antritt, haftet für Nachlassverbindlichkeiten nur bis zur Höhe der im Inventar ausgewiesenen Aktiva. Zugleich bildet es die Grundlage für die Pflichtteilsberechnung und für die Gebührenbemessung. Wer Vermögen verschweigt, riskiert die unbeschränkte Haftung.

Außerhalb des Erbrechts bezeichnet Inventar allgemein ein Bestandsverzeichnis, etwa im Rechnungswesen.