Gerichtskommissär
Der Gerichtskommissär ist ein Notar, dem das Gericht Aufgaben im Verlassenschaftsverfahren überträgt. Er handelt dabei als Organ des Gerichts, nicht als Parteienvertreter, und ist zur Unparteilichkeit verpflichtet. Zugewiesen werden ihm die Fälle nach einer im Voraus festgelegten Verteilung, sodass kein Wahlrecht der Beteiligten besteht.
Zu seinen Aufgaben zählen die Todesfallaufnahme mit Erhebung von Familien- und Vermögensverhältnissen, die Abfrage der Testamentsregister, die Sicherung des Nachlasses, die Errichtung des Inventars, die Aufnahme der Erbantrittserklärungen, die Vorbereitung des Erbteilungsübereinkommens sowie die Erstellung des Entwurfs für den Einantwortungsbeschluss.
Entschieden wird stets vom Gericht, der Gerichtskommissär bereitet vor und beurkundet.
Seine Gebühren richten sich nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz und bemessen sich am Wert des Nachlasses, sie sind von den Erben zu tragen. Bei Interessenkollision oder Befangenheit ist er von der Tätigkeit ausgeschlossen.