Bedingte Erbantrittserklärung
Mit der bedingten Erbantrittserklärung tritt jemand die Erbschaft unter dem Vorbehalt an, für die Nachlassverbindlichkeiten nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu haften. Sie ist damit das Gegenstück zur unbedingten Erklärung, bei der der Erbe unbeschränkt und auch mit seinem Privatvermögen einsteht (§§ 801 f ABGB).
Wird bedingt angetreten, ist zwingend ein Inventar zu errichten: Der Gerichtskommissär erfasst Aktiva und Passiva, und der so ermittelte Wert bildet die Haftungsobergrenze.
Die Erklärung ist im Verlassenschaftsverfahren abzugeben und kann nach Abgabe nicht mehr geändert werden, weshalb die Entscheidung sorgfältig vorzubereiten ist. Bei unklarer Vermögenslage ist die bedingte Erklärung der sichere Weg, sie verursacht allerdings die Kosten der Inventarisierung und verlängert das Verfahren.
Zu unterscheiden ist beides von der Ausschlagung der Erbschaft, mit der jemand die Erbenstellung überhaupt nicht annimmt. Ist der Nachlass überschuldet, kommt statt der Einantwortung die Überlassung an Zahlungs statt in Betracht.