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Recht & Verfahren

Internationale Organisation (DSGVO)

Eine internationale Organisation ist im Sinn der Datenschutz-Grundverordnung eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft geschaffen wurde (Art 4 Z 26 DSGVO).

Praktische Bedeutung hat der Begriff im Kapitel über Datenübermittlungen: Für die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer und an internationale Organisationen gelten dieselben Anforderungen. Zulässig ist sie auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission, andernfalls nur bei geeigneten Garantien wie Standardvertragsklauseln oder verbindlichen internen Datenschutzvorschriften, hilfsweise gestützt auf die eng auszulegenden Ausnahmen für bestimmte Situationen.

Beispiele für erfasste Einrichtungen sind die Vereinten Nationen samt Sonderorganisationen, Interpol oder die OECD.

Weil solche Organisationen häufig Immunität genießen, ist die Durchsetzung von Betroffenenrechten dort erschwert. Umso bedeutsamer sind die vertraglichen Garantien, die vor der Übermittlung zu vereinbaren sind.