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Recht & Verfahren

actio pro socio

Auch: Gesellschafterklage

Die actio pro socio ist die Klage eines Gesellschafters, mit der er einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter im eigenen Namen geltend macht. Geleistet werden muss dabei nicht an ihn, sondern an die Gesellschaft.

Sie greift dort, wo die zuständigen Organe untätig bleiben, etwa weil der säumige Gesellschafter selbst geschäftsführungsbefugt ist oder eine Mehrheit die Verfolgung blockiert. Typische Anwendungsfälle bei Personengesellschaften sind rückständige Einlagen, Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot und Ansprüche aus treuwidriger Geschäftsführung.

Die Klagebefugnis wird nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, sondern aus der Mitgliedschaft und der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht abgeleitet. Sie ist subsidiär und setzt regelmäßig voraus, dass die Gesellschaft selbst nicht vorgeht.

In der GmbH stehen daneben eigene Instrumente zur Verfügung, insbesondere die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer durch eine Gesellschafterminderheit. Praktische Bedeutung hat die Klage vor allem im Gesellschafterstreit, wo sie Minderheitsgesellschaftern ermöglicht, Vermögensabflüsse zu stoppen, ohne auf die Mehrheit angewiesen zu sein.