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Recht & Verfahren

Doppelvertretung

Doppelvertretung liegt vor, wenn dieselbe Person beide Seiten eines Rechtsgeschäfts vertritt.

Weil die Interessen der Vertretenen typischerweise gegenläufig sind, ist das im Regelfall unzulässig. Zulässig bleibt es, wenn beide Vertretene es gestatten oder das Geschäft dem Vertretenen ausschließlich Vorteile bringt. Dasselbe gilt für das Selbstkontrahieren, bei dem der Vertreter mit sich selbst abschließt. Fehlt die Gestattung, ist das Geschäft schwebend unwirksam und bedarf der Genehmigung.

Für Rechtsanwälte besteht ein ausdrückliches standesrechtliches Verbot: Sie dürfen nicht beide Parteien vertreten, wenn deren Interessen widerstreiten, und auch nicht in derselben Sache tätig werden, in der sie zuvor die Gegenseite beraten haben (§ 10 RAO). Ein Verstoß ist ein Disziplinarvergehen und kann zur Ablehnung im Verfahren führen.

Anders liegt es bei der einvernehmlichen Vertragserrichtung, bei der ein Anwalt oder Notar für beide Seiten eine Urkunde verfasst, ohne einseitig zu beraten. Das ist zulässig, verlangt aber Offenlegung und Neutralität. Auch bei Organen juristischer Personen stellt sich die Frage, etwa wenn ein Geschäftsführer für mehrere Konzerngesellschaften handelt.