Interessenkollision
Eine Interessenkollision liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt Interessen vertreten soll, die einander widerstreiten. Das Berufsrecht untersagt das ausdrücklich: Er darf nicht beide Parteien vertreten, wenn deren Interessen gegenläufig sind, und nicht in einer Sache tätig werden, in der er zuvor die Gegenseite beraten oder vertreten hat (§ 10 RAO).
Das Verbot schützt zwei Güter zugleich, die ungeteilte Interessenwahrung und die Verschwiegenheit, weil Wissen aus einem früheren Mandat nicht gegen den früheren Klienten verwendet werden darf.
Es wirkt über die einzelne Person hinaus. Innerhalb einer Kanzlei wird das Wissen im Regelfall zugerechnet, weshalb Kanzleien vor der Mandatsannahme eine Konfliktprüfung durchführen. Ob organisatorische Abschottungen genügen, ist eng zu beurteilen.
Praktisch bedeutsam sind Konstellationen bei Kanzleiwechseln, Konzernmandaten und Insolvenzverfahren. Folgen eines Verstoßes reichen von der Ablehnung im Verfahren über Haftung bis zum Disziplinarverfahren.