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Kanzleialltag

Verschwiegenheitspflicht

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verpflichtet den Rechtsanwalt, über alles zu schweigen, was ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist (§ 9 RAO). Sie ist zeitlich unbegrenzt, besteht über das Mandatsende und über den Tod des Klienten hinaus und erfasst auch Mitarbeiter der Kanzlei.

Abgesichert wird sie verfahrensrechtlich. Der Rechtsanwalt hat ein Aussageverweigerungsrecht, und für Unterlagen bestehen besondere Regeln bei Sicherstellung und Beschlagnahme, bei denen die Sichtung unter Beiziehung eines Kammervertreters erfolgt. Andernfalls ließe sich der Schutz durch Zugriff auf die Kanzlei umgehen.

Entbinden kann nur der Klient. Eine Pflicht zur Offenlegung gegenüber Behörden besteht im Kernbereich der Rechtsberatung und Prozessvertretung selbst dann nicht, wenn geldwäscherechtliche Meldepflichten sonst greifen würden. Verstöße sind disziplinär und unter Umständen strafrechtlich zu ahnden.

Vom anwaltlichen Privileg zu unterscheiden ist die Lage bei Unternehmensjuristen, denen dieser Schutz nicht in gleicher Weise zukommt.