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Kanzleialltag

Disziplinarrecht der Rechtsanwälte

Das Disziplinarrecht ahndet Verstöße von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern gegen Berufspflichten sowie Beeinträchtigungen der Ehre und des Ansehens des Standes. Geregelt ist es im Disziplinarstatut.

Zuständig ist in erster Instanz der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer, der aus gewählten Rechtsanwälten besteht. Rechtsmittelinstanz ist die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission beim Obersten Gerichtshof, die mit Richtern und Rechtsanwälten besetzt ist. Eingeleitet wird das Verfahren auf Anzeige oder von Amts wegen, wobei der Kammeranwalt die Rolle des Anklägers einnimmt.

Als Strafen kommen schriftlicher Verweis, Geldbuße, Untersagung der Ausübung für eine bestimmte Zeit und als schwerste Sanktion die Streichung aus der Liste in Betracht, für Rechtsanwaltsanwärter entsprechend abgestufte Maßnahmen.

Typische Fallgruppen sind Verstöße gegen Verschwiegenheit, Doppelvertretung, mangelhafte Behandlung von Treuhandgeldern, unsachliche Äußerungen und Untätigkeit gegenüber Klienten. Das Verfahren steht neben zivilrechtlicher Haftung und allfälliger strafrechtlicher Verantwortung.