Innehabung
Innehabung ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ohne den Willen, sie als die eigene zu behalten. Sie unterscheidet sich vom Besitz durch das fehlende Besitzwillenselement: Wer eine Sache für einen anderen hält, also Mieter, Entlehner, Verwahrer oder Werkunternehmer, ist bloßer Inhaber, während der Besitz beim Eigentümer verbleibt.
Praktisch bedeutsam ist die Unterscheidung mehrfach: Nur der Besitzer genießt den Besitzschutz mit Besitzstörungsklage und Selbsthilferecht, nur der Besitz führt bei Redlichkeit zur Ersitzung, und nur er begründet die Vermutung des Eigentums.
Das ABGB verwendet den Besitzbegriff allerdings uneinheitlich und stellt den Inhaber in einzelnen Bestimmungen gleich.
Die Rechtsprechung gewährt Besitzschutz auch dem Rechtsbesitzer, etwa dem Mieter hinsichtlich seines Gebrauchsrechts.