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Recht & Verfahren

Besitzer

Auch: Besitz, Innehabung

Besitzer ist, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat und zugleich den Willen, sie als die seinige zu behalten (§ 309 ABGB).

Fehlt dieser Besitzwille, liegt bloße Innehabung vor. Der Verwahrer oder der Bote sind Inhaber, nicht Besitzer. Vom Eigentum ist der Besitz strikt zu trennen: Er beschreibt die tatsächliche, nicht die rechtliche Zuordnung einer Sache. Deshalb ist auch der Dieb Besitzer, obwohl er niemals Eigentümer wird.

Neben dem Besitz an körperlichen Sachen kennt das ABGB den Rechtsbesitz, also die Ausübung eines Rechts im eigenen Namen, wie sie etwa dem Mieter zukommt (§§ 311 f ABGB).

Der Besitz genießt eigenen Schutz: Wer eigenmächtig gestört wird, kann binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer die Besitzstörungsklage erheben (§ 339 ABGB, § 454 ZPO). Geprüft wird in diesem raschen Verfahren nur der letzte ruhige Besitzstand, nicht das Recht zur Sache. Darüber hinaus knüpfen die Ersitzung und die Vermutungen zugunsten des redlichen Besitzers an den Besitz an (§§ 323, 1452 ff ABGB).