Initiativrecht (EU)
Das Initiativrecht ist die Befugnis, ein Gesetzgebungsverfahren in Gang zu setzen. In der Europäischen Union liegt es im Regelfall ausschließlich bei der Kommission, denn Rechtsakte ergehen nur auf ihren Vorschlag, sofern die Verträge nichts anderes bestimmen. Diese Konzentration soll das Gemeinschaftsinteresse gegenüber nationalen Interessen sichern.
Ausnahmen bestehen in einzelnen Bereichen, etwa in der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, wo auch eine Gruppe von Mitgliedstaaten die Initiative ergreifen kann.
Europäisches Parlament und Rat können die Kommission zur Vorlage eines Vorschlags auffordern. Folgt sie nicht, hat sie die Gründe darzulegen, ein eigenes Initiativrecht wird dadurch nicht begründet.
Ein mittelbarer Zugang besteht über die Europäische Bürgerinitiative. Erreicht sie die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen aus einer Mindestzahl von Mitgliedstaaten, hat sich die Kommission mit dem Anliegen zu befassen und ihre Schlussfolgerungen zu begründen.