Imstichlassen eines Verletzten
Imstichlassen eines Verletzten begeht, wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung er wenn auch nicht widerrechtlich verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten (§ 94 StGB).
Der Tatbestand knüpft an eine vorangegangene Verursachung an und begründet daraus eine gesteigerte Hilfspflicht. Er trifft daher typischerweise den Unfallbeteiligten, und zwar unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden am Unfall trifft.
Straflos bleibt, wem die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn sie nur unter Gefahr für das eigene Leben möglich wäre. Ebenso genügt es, die erforderliche Hilfe durch Verständigung der Rettung zu veranlassen. Qualifiziert ist die Tat, wenn der Verletzte dadurch schwere Folgen erleidet oder stirbt.
Vom Imstichlassen zu unterscheiden ist die allgemeine Unterlassung der Hilfeleistung, die jedermann bei einem Unglücksfall trifft, sowie die straßenverkehrsrechtliche Pflicht, nach einem Unfall anzuhalten und Hilfe zu leisten.