Determinieren
Determinieren bedeutet in der Rechtssprache, dass eine höherrangige Norm den Inhalt eines nachgeordneten Rechtsakts vorherbestimmt.
Der Begriff gehört zum Legalitätsprinzip: Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grundlage der Gesetze ausgeübt werden (Art 18 Abs 1 B-VG), weshalb das Gesetz das Verwaltungshandeln inhaltlich hinreichend bestimmen muss. Ein Gesetz, das der Behörde freie Hand lässt, ist verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof hat solche formalgesetzlichen Delegationen wiederholt aufgehoben.
Wie dicht die Determinierung sein muss, beurteilt er allerdings differenziert: In Bereichen mit intensiven Eingriffen, etwa im Straf- und Abgabenrecht, sind strenge Anforderungen zu stellen, während bei komplexen und wandlungsanfälligen Materien wie dem Wirtschaftslenkungs- oder Umweltrecht eine geringere Bestimmtheitsdichte genügen kann, sofern das Gesetz Ziele und Kriterien erkennen lässt.
Unbestimmte Gesetzesbegriffe wie „Zuverlässigkeit“ oder „ortsüblich“ sind zulässig, solange sie durch Auslegung handhabbar bleiben. Determinierung sichert damit Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit staatlichen Handelns.