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Recht & Verfahren

Immissionen

Immissionen sind Einwirkungen, die von einem Grundstück auf ein benachbartes übergehen, also Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche Einflüsse.

Das Nachbarrecht zieht ihnen eine doppelte Grenze: Untersagt sind sie, soweit sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen (§ 364 Abs 2 ABGB).

Maßgeblich ist damit nicht die Empfindlichkeit des Einzelnen, sondern ein objektiver Maßstab, der sich an der Widmung und dem Charakter der Gegend orientiert. In einem Industriegebiet ist mehr hinzunehmen als in einer Wohnsiedlung. Der beeinträchtigte Nachbar kann auf Unterlassung klagen.

Eine wichtige Sonderregel gilt für behördlich genehmigte Anlagen: Hier ist die Untersagung ausgeschlossen, dem Nachbarn steht aber ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz des zugefügten Schadens zu (§ 364a ABGB).

Eigene Regeln bestehen zudem für den Entzug von Licht und Luft durch Pflanzen sowie für unmittelbare Zuleitungen, die ohne besonderen Titel stets unzulässig sind.