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LawFinder
Recht & Verfahren

Fund

Ein Fund ist das Auffinden einer verlorenen oder vergessenen Sache, deren Eigentümer unbekannt ist.

Der Finder wird nicht sofort Eigentümer: Er hat die Sache an sich zu nehmen und den Fund der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen, also der Gemeinde beziehungsweise in Wien der Fundbehörde des Magistrats, sofern der Wert eine gesetzlich festgelegte Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (§§ 388 ff ABGB).

Die Behörde verlautbart den Fund und verwahrt die Sache. Meldet sich der Verlierer, erhält er sie zurück und schuldet dem Finder einen Finderlohn, dessen Höhe sich nach dem Wert bemisst und geringer ausfällt, wenn die Sache bereits verlautbart war. Meldet sich innerhalb eines Jahres ab der Fundanzeige niemand, erwirbt der Finder das Eigentum.

Wer eine gefundene Sache behält, ohne den Fund anzuzeigen, kann sich strafbar machen. Die Unterschlagung erfasst gerade den Fall, dass jemand ein gefundenes fremdes Gut sich zueignet (§ 134 StGB). Eigene Regeln gelten für Schatzfunde sowie für Funde in Verkehrsmitteln und öffentlichen Gebäuden, wo die Sache dem Betreiber auszufolgen ist.