Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Denkmal

Ein Denkmal ist im Sinn des Denkmalschutzrechts ein von Menschen geschaffenes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht (DMSG).

Dieses öffentliche Interesse entsteht nicht von selbst, sondern wird durch Bescheid des Bundesdenkmalamts festgestellt, die Unterschutzstellung. Für Objekte im Eigentum öffentlicher Rechtsträger und bestimmter Institutionen bestand ein gesetzlich vermuteter Schutz, der durch Erfassung konkretisiert wird.

Steht ein Objekt unter Schutz, dürfen Zerstörung und Veränderung nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamts erfolgen. Das betrifft auch Renovierungen, Fassadenarbeiten und den Einbau neuer Fenster. Erfasst werden können unbewegliche Objekte wie Gebäude, Ruinen und Gartenanlagen ebenso wie bewegliche Gegenstände und Sammlungen.

Zum Ausgleich für die Eigentumsbeschränkung bestehen Fördermöglichkeiten und steuerliche Begünstigungen für Erhaltungsaufwendungen. Verstöße gegen die Bewilligungspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich, die vorsätzliche Zerstörung eines Denkmals darüber hinaus gerichtlich strafbar (§ 126 StGB). Vom Denkmalschutz zu trennen ist der Ortsbildschutz, der Landessache ist.