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Recht & Verfahren

Heiratsgut

Das Heiratsgut war jenes Vermögen, das Eltern ihrer Tochter bei der Verehelichung zur Erleichterung des ehelichen Aufwands mitzugeben hatten. Das Gegenstück auf Seiten des Bräutigams war die Ausstattung.

Beide Institute wurden mit dem Familienrechts-Änderungsgesetz beseitigt. An ihre Stelle trat der geschlechtsneutrale Ausstattungsanspruch, den ein Kind bei Verehelichung gegen die Eltern hat, soweit diese leistungsfähig sind und das Kind nicht selbst über ausreichendes Vermögen verfügt (§ 1220 ABGB).

Die Höhe richtet sich nach den Vermögensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes, ein bestimmter Prozentsatz ist nicht vorgesehen. Der Anspruch besteht nur einmal und entfällt bei grober Verfehlung gegenüber den Eltern.

Praktische Bedeutung hat er heute gering, spielt aber bei der Pflichtteilsberechnung eine Rolle, weil erhaltene Ausstattungen unter Umständen anzurechnen sind. Wer auf den Begriff Heiratsgut trifft, liest historische oder veraltete Quellen.