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Recht & Verfahren

Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch begeht, wer den Eintritt in eine Wohnstätte, ein Gebäude oder einen umfriedeten Bereich mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt gegen eine Person erzwingt und dabei die Absicht hat, gegen jemanden Gewalt zu üben (§ 109 StGB).

Der Tatbestand ist damit enger als der Sprachgebrauch vermuten lässt. Das bloße unbefugte Betreten fremder Räume ist nicht strafbar, erforderlich sind Gewalt oder gefährliche Drohung beim Eindringen sowie die Absicht, gegen Personen oder Sachen vorzugehen. Qualifiziert ist die Tat bei Begehung mit Waffen, durch mehrere Personen oder gegenüber besonders geschützten Räumlichkeiten.

Wer ohne Gewalt eindringt oder trotz Aufforderung nicht geht, kann zivilrechtlich auf Unterlassung und Räumung belangt werden. Der Berechtigte darf sich zudem im Rahmen der Besitzwehr zur Wehr setzen.

Im Wohnungs- und Bestandrecht schützt daneben das Besitzstörungsverfahren gegen eigenmächtige Eingriffe.